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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER (https://dejure.org/2011,8025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER (https://dejure.org/2011,8025)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 2011 - L 11 KA 13/11 B ER (https://dejure.org/2011,8025)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Ausgehend davon, dass die vertragsärztliche Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds seit 01.01.2005 rechtlich als Nebentätigkeit zu qualifizieren ist, erachtet es der Senat angesichts des der Antragsgegnerin eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums (hierzu BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -) als jedenfalls vertretbar, wenn § 11 Abs. 5 GNO insoweit einen antragsbestimmten Befreiungstatbestand vorsieht.

    Hat das BSG in dieser Entscheidung maßgebend auf § 1 der fraglichen GNO als Ermächtigungsgrundlage abgestellt, die es wiederum als von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V gedeckt ansah, ist mit der Entscheidung vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R - eine gewisse Verschiebung hinsichtlich der Ermächtigungsgrundlage festzustellen, wenn das BSG nunmehr ausführt: "Die Verpflichtung des Klägers zur Präsenz während seines Notdienstes in der Notfallpraxis am Krankenhaus in S. ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 4 GNO.

    Die dem Arzt auferlegte Verpflichtung, den Notfalldienst in einem Bereitschaftsraum abzuleisten, ist rechtmäßig, was nach Auffassung des BSG bereits aus § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V folgt (vgl. Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -).

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst - Stellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Im Übrigen wäre es ihr unbenommen geblieben, einen Befreiungsantrag (§ 11 Abs. 1 GNO) zu stellen bzw. sich nach § 9 GNO vertreten zu lassen (hierzu BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -) oder den Dienst zu tauschen (§ 10 GNO).

    Hierzu hat das BSG im Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R - ausgeführt:.

    Die Antragstellerin verkennt, dass sie nicht zwangsverpflichtet, vielmehr infolge des durch die gesamte Ärzteschaft organisierten Notfalldienstes von ihrer anderenfalls bestehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet wird (vgl. BSG, Urteil 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R

    Hausärztlicher Notfalldienst - Teilnahmeverpflichtung für Fachärzte bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Angesichts der Gestaltungsfreiheit der KV als Normgeber und der ihr - auch gegenüber den Krankenkassen - obliegenden Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten kann der einzelne Arzt durch die Entscheidung der KV nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Entscheidung der KV nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob sich die KV bei ihrer Entscheidung am Normzweck orientiert und die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums beachtet hat (vgl. § 39 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG für Ermessensausübung; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R - Ermessensspielräume).

    Der Senat hat hierzu zuletzt im Urteil vom 6.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 5) bekräftigt, dass die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aus seinem Zulassungsstatus folgt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2004 - L 11 B 17/03

    Klage gegen Sicherungseinbehalt des Honorars; Pflicht zur Auskehr einbehaltener

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse schon aus der Eigenart der Regelung folgt (Senat, Beschluss vom 06.01.2004 - L 11 B 17/03 KA ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen (Senat, Beschluss vom 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - L 10 B 14/04

    Aufschiebende Wirklung eines Widerspruch gegen den Beschluss eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).
  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 Rka 66/94 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - L 11 KA 64/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (Senat, Beschluss vom 29.10.2010 - L 11 KA 64/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - 13 B 395/11

    Auch bei einer lediglich nebenberuflichen Tätigkeit im Bereich der Traditionellen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Im Übrigen: Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - L 11 KA 13/11
    Rechtsgrundlage für diese Pflicht ist § 1 Abs. 1 GNO in der für die Beurteilung der Verpflichtungsklage in rechtlicher Hinsicht maßgeblichen aktuellen Fassung vom 23.12.2006 (Rheinisches Ärzteblatt 1/2007 S 61; zur maßgeblichen Rechtslage bei Verpflichtungsklagen vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 1 RdNr 5; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2, jeweils RdNr 5).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 33/01 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Anspruch auf Krankenbehandlung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 15/12

    Vertragsarztangelegenheiten

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Antragstellers in diesem Zusammenhang im Übrigen ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 - Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2012 - L 11 KA 39/12

    Vertragsarztangelegenheiten

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Antragstellers in diesem Zusammenhang im Übrigen ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 - Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2014 - L 11 KA 76/13

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblichem

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden ordnungsgemäßen Mammographie-Screenings genannt wurden, ist die spezielle Situation des Vertragsarztes ohne Belang (Senat, Beschlüsse vom 30.05.2014 - L 11 KA 101/13 B ER -, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14 B ER -, 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - L 11 KA 101/13

    Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags als

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden ordnungsgemäßen Mammographie-Screenings genannt wurden, ist die spezielle Situation des Vertragsarztes ohne Belang (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 - Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER - jeweils zum Notfallfalldienst).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2011 - L 11 KA 61/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Antragstellers in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 - Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 11 KA 20/14

    Ausschluss eines Arztes vom Notfalldienst wegen fachlicher und persönlicher

    Angesichts dessen, dass das formelle Begründungserfordernis des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht eine in jeder Hinsicht "richtige" Begründung erfordert und - je nach Sachlage - auch "gruppentypisierte" Erwägungen genügen können, die hier bezüglich des aus Gründen des Patientenschutzes zu gewährleistenden regelmäßigen Notfalldienstes genannt wurden, ist die spezielle Situation des Vertragsarztes in diesem Zusammenhang im Übrigen ohne Belang (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2011 - 13 B 395/11 - Senat, Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 41/11 B ER - und 25.08.2011 - L 11 KA 13/11 B ER -).
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